Aufenthaltstitel beantragen
Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören (sog. „Drittstaatsangehörige“) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich ein Einreisevisum, das
von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.
Nach der Einreise kann ein
Aufenthaltstitel erteilt werden als
- (befristete) Aufenthaltserlaubnis,
- Niederlassungserlaubnis oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
Ab dem 01.08.2012 wurde außerdem die Blaue Karte EU eingeführt, die die Migration akademischer Fachkräfte zum Ziel hat.
Die Aufenthaltstitel werden seit dem 01. September 2011 als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) im Scheckkartenformat von der Bundesdruckerei ausgestellt. Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach der Einführung des eAT ihre Gülitigkeit, längstens bis 31. August 2021.
Voraussetzungen
Die Erteilung einer
befristeten Aufenthaltserlaubnis orientiert sich am Zweck des Aufenthalts. Zu folgenden Aufenthaltszwecken kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden:
- Ausbildung, z. B. Studium, Sprachkurse und sonstige Ausbildung,
- Erwerbstätigkeit, z. B. Zulassung der Erwerbstätigkeit zu Au-Pair-Aufenthalten, von Hochqualifizierten und Selbständigen,
- Humanitäre Gründe, z. B. Aufenthaltsgewährung von Asylberechtigten und sonstigen Flüchtlingen
- Familiäre Gründe, z.B. Nachzug von Ehegatten oder Kindern.
Die unbefristeten Aufenthaltstitel Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EG setzen i. d. R. einen
- mehrjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- die Sicherung des Lebensunterhalts,
- Straffreiheit und
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
voraus. Daneben gibt es noch zahlreiche Ermessens- und Ausnahmetatbestände.
Verfahrensablauf
- Antragstellung (Formblatt)
- Persönliche Vorsprache aller Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, da auf dem Chip des eAT Fingerabdrücke gespeichert werden, die nur bei der Ausländerbehörde aufgenommen werden können
- Bestellung des eAT bei der Bundesdruckerei durch die Ausländerbehörde
- Sobald die Bundesdruckerei den eAT an die Ausländerbehörde gesandt hat (die Wartezeit beträgt zwischen 4 und 6 Wochen), wird der Antragsteller benachrichtigt
- Abholung des eAT persönlich oder auch durch Dritte, wenn diese zur Abholung vom Antragsteller bevollmächtigt wurden
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
- Reisepass
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm), das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (Fotomustertafel der Bundesdruckerei)
- je nach Aufenthaltszweck werden weitere Unterlagen von der Ausländerbehörde benötigt, die beim zuständigen Sachbearbeiter erfragt werden können
- Wichtig: die persönliche Vorsprache von Antragstellern ab dem 6. Lebensjahr ist unbedingt erforderlich
Kosten
- Gebühr für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis: maximal 110,00 Euro
- Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: maximal 80 Euro
- Gebühr für die Niederlassungserlaubnis: 135,00 Euro bis maximal 250,00 Euro
- Gebühr für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: 135,00 Euro
Die Zahlung erfolgt bei Antragstellung in bar oder per EC-Karte.
FAQ
Was passiert, wenn sich ein Ausländer ohne die notwendige Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält? - Der illegale Aufenthalt kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden.
- Der illegale Aufenthalt führt zur Ausreisepflicht, die zwangsweise durchgesetzt werden kann (Abschiebung).
- Die Kosten der Abschiebung hat der illegal aufhältige Ausländer zu tragen.
- Eine eventuelle Abschiebung hat ein Wiedereinreiseverbot zur Folge.
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