- Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- Weitere Voraussetzungen für Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres (keine Leistungen nach dem SGB II oder Einkommen des alleinerziehenden Elternteils im SGB II-Bezug in Höhe von mindestens 600 € brutto)
- Elternteil alleinerziehend
- Keine, keine ausreichenden oder unregelmäßige Unterhaltszahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- persönliche Abgabe eines schriftlicher Antrags nach vorheriger Terminvereinbarung
- Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde auf Antragsformular erforderlich
- Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Haushaltsbescheinigung
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel
- ggf. Nachweis über Unterhaltszahlungen
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde oder Urteil), Sorgerechtsentscheidung/-erklärung, Freistellungsvereinbarung
- Scheidungsurteil oder Nachweis über den Trennungszeitpunkt (z.B. Bestätigung Ihres Rechtsanwalts),
- Unterhaltstitel (z.B. Urkunde, Gerichtsbeschluss) oder Nachweis der Antragszustellung auf Unterhaltsfestsetzung
- ab Vollendung des 15. Lebensjahres Schulbescheinigung oder Einkommensnachweise (monatliche Gehaltsabrechnungen und Ausbildungsvertrages) des Kindes
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