Die meisten Anwesen im Landkreis Regensburg sind zur Entsorgung der Abwässer an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Ca. 2.500 Anwesen können aus verschiedensten Gründen nicht an den Kanal angeschlossen werden. Für diese Anwesen müssen grundsätzlich Kleinkläranlagen errichtet werden.
Die seit Juli 2002 geltenden Anforderungen an die Reinigungsleistung von Kleinkläranlagen können aber nur erfüllt werden, wenn das anfallende häusliche Abwasser in einer mechanischen (z. B. Dreikammerausfaulgrube) und einer biologischen Reinigungsstufe (z. B. Pflanzenbeet) behandelt wird. Es gibt jedoch auch viele sog. Kompaktanlagen, in denen beide Reinigungsstufen zusammengefasst sind.
Da ältere bestehende Kleinkläranlagen (meist vor Mitte der 90er Jahre errichtet) diesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen sie nachgerüstet werden.
Dabei unterscheidet man
- Direkteinleiter (Anwesen, deren Überwasser aus den Kleinkläranlagen in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird)
- außerhalb von Wasserschutzgebieten und Altlastenflächen
- innerhalb von Wasserschutzgebieten und/oder Altlastenflächen
- Indirekteinleiter (Anwesen, deren Überwasser aus den Kleinkläranlagen in (meist gemeindliche) Straßenentwässerungskanäle/-gräben eingeleitet wird.
Wenn Sie nicht wissen, ob es sich bei Ihrem Grundstück um eine im Altlastenkataster eingetragene Altlastenfläche handelt, können Sie das beim Landratsamt Regensburg im oben genannten Sachgebiet, Tel. 0941/4009-374 erfragen.
Wer eine Kleinkläranlage hat, muss diese ordnungsgemäß betreiben, warten und überwachen.
Die Betreiber von Kleinkläranlagen müssen u.a. deren Funktionstüchtigkeit, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung festgestellter Mängel grundsätzlich alle zwei Jahre durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) prüfen und bescheinigen zu lassen. Wird eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung "ohne Mängel" ausgestellt, ist die folgende Bescheinigung erst wieder nach vier Jahren vorzulegen. Nach dem Fälligkeitstermin und damit verspätet vorgelegte Bescheinigungen führen nicht zur Verschiebung des nächsten Bescheinigungstermins. Der Fälligkeitstermin der Bescheinigung richtet sich i.d.R. nach dem Abnahmedatum plus zwei Jahre und dann immer plus zwei oder vier Jahre je nach Ergebnis der jeweiligen Bescheinigung.
Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz
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