Der behördlichen Datenschutzbeauftragten kommt nach dem Rollenbild der Datenschutz-Grundverordnung eine Beratungs- und Überwachungsfunktion zu.
Die gesetzlich vorgesehenen Mindestaufgaben gemäß Art 37 DSGVO sind:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und seiner Beschäftigten hinsichtlich ihrer Datenschutz-Pflichten
- Beratung vor dem erstmaligen Einsatz oder der wesentlichen Änderung eines automatisierten Verfahrens, gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit einer Datenschutz-Folgenabschätzung;
- Beratung bei der Erstellung von Dienstanweisungen oder Dienstvereinbarungen mit Datenschutzbezug;
- Beratung bei der Gestaltung einer Videoüberwachung oder einer elektronischen Schließanlage;
- Beratung bezüglich der Melde- und Benachrichtigungspflicht bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
- Beratung bei der Gestaltung von Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung.
- Beratung betroffener Personen. Die behördliche Datenschutzbeauftragte unterliegt – wie bislang auch – einer Verschwiegenheitspflicht.
- Überwachung
Die behördliche Datenschutzbeauftragte berät und unterrichtet nicht nur; ihr kommt auch eine Überwachungsaufgabe zu. Diese bezieht sich zum einen auf die Einhaltung der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen bei „ihrer“ öffentlichen Stelle, zum anderen auf die Strategien, welche die öffentliche Stelle zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Die behördliche Datenschutzbeauftragte hat auch die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung zu überwachen. - Bei Verletzungen datenschutzrechtlicher Bestimmungen und Datenpannen ist die behördliche Datenschutzbeauftragte ebenfalls einzubinden. Es ist zu empfehlen, die Vorgehensweise bei solchen Ereignissen und die Einbindung der behördlichen Datenschutzbeauftragten dabei in entsprechenden Datenschutzrichtlinien zu regeln.
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
- Art. 12 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Art. 24 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
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