Ausländer, die in Deutschland leben, können die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (= Einbürgerung). Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Wesentliche Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung sind
- Antragstellung
- Rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland seit mindestens 8 Jahren
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalteszwecke
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch) nachweisen; fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung erforderlich
- Lebensunterhaltssicherung (keine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB II oder SGB XII)
- Ausreichende Alterssicherung
- Straffreiheit; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
- Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit, hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz; ansonsten sind Ausnahmen in einem gewissen Umfang möglich
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
Für die Ermessenseinbürgerung sind grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anspruchseinbürgerung zu erfüllen. Für bestimmte Personengruppen (z. B. Deutschverheiratete, ehemalige Deutsche, Asylberechtigte oder Staatenlose) gelten hier jedoch kürzere Mindestaufenthaltszeiten.
- Antragstellung
- Persönliche Vorsprache erforderlich
- Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit beim Heimatstaat beantragen (Ausnahme: Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz liegt vor, weitere Ausnahmen sind im Einzelfall bei der Einbürgerungsbehörde zu erfragen)
- Sprachtest (Zertifikat Deutsch) – Ausnahmen sind im Einzelfall bei der Einbürgerungsbehörde zu erfragen
- Einbürgerungstest (Ausnahmen sind im Einzelfall bei der Einbürgerungsbehörde zu erfragen)
- Einbürgerungsantrag (für jedes Familienmitglied über 16 Jahre)
- Gültiger Reisepass, auch für mit einzubürgernde Kinder
- 1 aktuelles Lichtbild
- Handgeschriebener Lebenslauf mit Unterschrift
- Nachweise über die Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
- Geburtsurkunde
- Evtl. Heiratsurkunde
- Evtl. Scheidungsurteil
- Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate, bei Selbständigen: Gewerbeanmeldung und Gewinn-Verlust-Rechnung, BWA oder Bescheinigung des Steuerberaters zur Gewinnermittlung)
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.
- Gebühr je erwachsener Person: 255 Euro
- Gebühr für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen: 51 Euro
Die Antragsrücknahme und die Antragsablehnung sind ebenfalls gebührenpflichtig.
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