Es ist zu unterscheiden zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und dem Fahrverbot:
- Fahrverbot bedeutet, dass Sie für die Dauer des Fahrverbots (max. 3 Monate) von Ihrer Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen dürfen. Ein Fahrverbot wird wegen einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
- Fahrerlaubnisentzug bedeutet, dass Ihnen diese durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) entzogen wurde, weil Sie nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Um wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu können, müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen.
- Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Landkreis Regensburg
- Die Sperrfirst ist abgelaufen
- Die Eignungszweifel sind ausgeräumt
In folgenden Fällen ist in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich:
- Ihnen wurde die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen und Sie hatten eine Alkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr.
- Sie sind wiederholt wegen Trunkenheit im Straßenverkehr auffällig geworden.
- Ihnen wurde die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum entzogen.
- Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen, weil für Sie mehr als 18 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
Die Aufzählung zeigt nur Standardfälle und ist nicht abschließend.
- Den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis erhalten Sie in Ihrer Gemeindeverwaltung oder bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Regensburg.
- Bestätigung der persönlichen Daten auf dem Antrag durch die Gemeinde.
- Sie müssen bei Ihrer Gemeinde ein Führungszeugnis (Belegart O) beantragen, welches der Führerscheinstelle direkt zugesandt wird.
- Den Antrag müssen Sie persönlich in der Führerscheinstelle stellen.
- Der Antrag wird geprüft. Da nach Entzug der Fahrerlaubnis in vielen Fällen Eignungszweifel vorliegen, werden Sie zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert. Sollten keine Zweifel vorliegen, wird Ihnen die Fahrerlaubnis ohne Prüfung neu erteilt.
- Eine Neuerteilung unterbleibt auch, wenn Zweifel an der Befähigung vorliegen sollten. Diese müssten dann durch eine erneute Fahrerlaubnisprüfung ausgeräumt werden. Ob solche Zweifel vorliegen, prüft die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihres Ermessens.
Die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis neu erteilt wird, hängt von individuellen Faktoren ab, weshalb eine fundierte Beratung nur in einem persönlichen Gespräch in unserer Fahrerlaubnisbehörde erfolgen kann.
Sollten Sie im Besitz eines „alten“ Führerscheins gewesen sein, ist es wichtig, im Antrag die neuen Klassen anzugeben, welche Sie neu ererteilt bekommen möchten. Dabei entsprechen die alten Klassen folgenden neuen:
- alte Klasse 1 = A
- alte Klasse 1a = A2
- alte Klasse 1b = A1
- alte Klasse 2 = C, CE
- alte Klasse 3 = B, BE, C1, C1E
- alte Klasse 4 = AM
- alte Klasse 5 = L
Bei der Antragsstellung gehen Sie wie folgt vor:
- Aufrufnummer am Automaten vor Zimmer Nr. E01 ziehen.
- Warten, bis Sie aufgerufen werden (Nummer erscheint auf elektronische Anzeigetafel).
- Erforderliche Unterlagen vorlegen, nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Kassenkarte.
- Gebühreneinzahlung erfolgt am Kassenautomaten mit der Kassenkarte im Eingangsbereich.
- Einen der beiden Belege, die Sie erhalten, ist Ihre Quittung, den 2. müssen Sie in der Führerscheinstelle abgeben.
- Nach Einzahlung wieder in die Führerscheinstelle gehen. (ohne eine weitere Aufrufnummer zu ziehen)
Für Fragen können Sie sich an die Mitarbeiter(in) in der Information im Eingangsbereich der Kfz-Zulassung wenden.
Unterlagen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis:
- Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis, der von Gemeinde bestätigt wurde
- 1 biometrisches Lichtbild
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Sehtestbescheinigung bei den Klassen A und B (nicht älter als 2 Jahre)
- Teilnahmebescheinigung „Erste-Hilfe-Kurs“
Sollten Sie die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE beantragen, benötigen wir zusätzlich
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (nicht älter als 2 Jahre)
- 99,50 Euro Gebühr für die Neuerteilung ohne Gutachtenforderung.
- 129,30 Euro Gebühr für die Neuerteilung mit Gutachtenforderung.
Die Gebühr ist bar oder per EC-Karte am Kassenautomat der Zulassungsbehörde zu begleichen.
Führerscheinstelle
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-432
0941/4009-9432
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