Besatzmaßnahmen müssen in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sein, die fehlende oder beeinträchtigte Reproduktion bzw. eine Störung des biologischen Gleichgewichts auszugleichen. Ziel jeder Besatzmaßnahme ist die Einhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen, gesunden und möglichst naturnahen Fischbestands.
Das Landratsamt kann Besatzmaßnahmen überprüfen oder untersagen, sofern dies aus Gründen des Hegeziels erforderlich ist. Grundlage einer derartigen Anordnung ist regelmäßig das Gutachten der Fischereifachberatung des Bezirks.
Welche Fische erlaubnisfrei oder nur nach vorheriger Erlaubnis ausgesetzt werden dürfen, ergibt sich aus § 22 AVFiG und ggf. der Fischereiverordnung des Bezirks in der jeweils gültigen Fassung.
- Antragstellung beim Landratsamt Regensburg
- Einholung Stellungnahme der Fachberatung beim Bezirk Oberpfalz
- bei positiver Stellungnahme ergeht Ausnahmebewilligung
- Ausnahmebewilligung für spezielle Besatzverbote
- Maßnahmen bei Gefährdung des Hegeziels:
Beschränkung bzw. Verbot des Aussetzens bestimmter Fischarten durch- Verordnung der Fischereifachberatung beim Bezirk
- Anordnung der Kreisfinanzbehörde
Die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung bestimmter Verbote wird als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.
Formloser Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Aufhebung von Besatzverboten nach § 22 Abs. 4 Satz 3 AVBayFiG
keine
- Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG)
- Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFiG)
- Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)
- ggf. Bezirksfischereiverordnung
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