Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb für jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen abgegeben, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei, jedoch anzeigepflichtig nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) – bei der zuständigen Betriebssitzgemeinde.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform erteilt (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek etc.) und beschränkt sich auf die im Raumverzeichnis aufgeführten Räume. Jede Erweiterung sowie Änderung der Betriebsform ist erlaubnispflichtig. Bei Personengesellschaften wie der OHG oder KG bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wird eine erlaubnispflichtige Gaststätte von einem Stellvertreter betrieben, so benötigt dieser eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) – siehe Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz -. Bei Übernahme einer erlaubnispflichtigen Gaststätte kann die Erlaubnis auf Widerruf bis zu drei Monaten gestattet werden (vorläufige Erlaubnis) – nicht jedoch, wenn die Gaststätte entweder seit über 1 Jahr geschlossen war oder neu eröffnet wird.
Handelt es sich um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung aus besonderem Anlass, so kann der Betrieb unter erleichterten Bestimmungen gem. § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.
Vorläufige Erlaubnis:
- unveränderte Weiterführung
- einer bestehenden Gaststätte
- längstens für 3 Monate
- Antrag auf endgültige Erlaubnis ist gleichzeitig zu stellen
Endgültige Erlaubnis:
- Zuverlässigkeit der/des Antragstellerin/s
- Geeignetheit der Gaststättenräume
- Barrierefreiheit der Gasträume, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 01.11.2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 01.05.2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde
- Gaststättenbetrieb darf nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere keine erheblichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit
- Bescheinigung über die Teilnahme an einer IHK-Belehrung nach § 4 GastG
- Bauliche Veränderungen mit der Betriebssitzgemeinde bzw. dem Bauamt beim Landratsamt Regensburg abklären.
- Antrag bei der Betriebssitzgemeinde vorlegen.
- Betriebssitzgemeinde füllt die „Stellungnahme der Gemeinde” aus (siehe Antrag, letzte Seite).
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft beantragen (natürliche Personen: Wohnsitzgemeinde, juristische Personen: Betriebssitzgemeinde).
- Antrag mit allen sonstigen erforderlichen Unterlagen (siehe „Unterlagen”) beim Landratsamt vorlegen.
- Liegen alle Unterlagen vor, Abnahme durch die/den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamtin/en.
- Begleichung der Kostenvorschussrechnung vom Landratsamt.
- Erteilung der Erlaubnis.
- Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde.
- Antrag, vollständig ausgefüllt
mit: Stellungnahme der Gemeinde (siehe Antrag, letzte Seite) - Pachtvertrag/Eigentumsnachweis
- Grundrissplan (Maßstab 1:100)
Vorläufige Erlaubnis zusätzlich:
- Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei Behörden
- natürliche Person: von der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person: für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde
- Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- natürliche Person: von der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person/Verein: für die juristische Person von der Betriebssitzgemeinde und für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde
Endgültige Erlaubnis zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als 3 Monate
- natürliche Person: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person/Verein: für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als 3 Monate
- natürliche Person: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person/Verein:
- für die juristische Person/Verein: zu beantragen bei der Betriebs-/Vereinssitzgemeinde und
- für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung des Finanzamtes, aus der hervorgeht, ob
- die Steuererklärungen zuletzt pünktlich abgegeben wurden
- die Steuern zuletzt pünktlich entrichtet wurden
- Steuerrückstände bestehen
- in den letzten 5 Jahren Strafen oder Geldbußen wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurden
(bei juristischen Personen/Vereinen: für die juristische Person/Verein und jede/n gesetzliche/n Vertreter/in)
- Stellungnahme des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
(bei juristischen Personen/Vereinen: für die juristische Person/Verein und jede/n gesetzliche/n Vertreter/in) - Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder (wird vom Landratsamt eingeholt)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (bitte selbst anmelden, Kurse finden nur einmal im Monat statt).
Telefon: 0941 5694-291, Herr Maximilian Bihl, E-Mail: bihl@regensburg.ihk.de
Eine derartige Bescheinigung benötigt nicht, wer eine entsprechende berufliche Vorbildung nachweisen kann (je nach Betrieb z. B. erfolgreicher Abschluss einer Bäcker-, Koch-, Konditor- oder Metzgerlehre)
(bei juristischen Personen/Vereinen: für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in, der/die für den Umgang mit Lebensmitteln verantwortlich sein wird) - vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis oder gültige Bestätigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(bei juristischen Personen/Vereinen: für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in, der/die für den Umgang mit Lebensmitteln verantwortlich sein wird) - bei juristischen Personen/Vereinen zusätzlich: Auszug neuesten Datums aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Vereinssatzung
Grundgebühr
- Neuerteilung sowie Übernahme der Gaststätte: 200,00 €
- Erweiterung sowie Änderung der Konzession: 200,00 €
zuzüglich Kosten pro Quadratmeter-Fläche
- Gast-/Neben-/Vereinszimmer und ähnliches: 8,00 €
- reine Schankwirtschaft / Pilspub: 5,00 €
- Discotheken: 12,00 €
- Swingerclub / Cabarets: 15,00 €
- Saal / Garten / Terrasse: 5,00 €
zuzüglich Auslagen der Lebensmittelüberwachungsbeamten zwischen 6,00 und 28,00 €
Pauschalen:
- Stellvertretererlaubnis: 250,00 €
- Imbisswägen- bzw. –stände: 500,00 €
Vorläufige Erlaubnis:
- natürliche Person: 100,00 €
- GbR oder sonstige Personengesellschaft: je erlaubnispflichtigen Gesellschafter 100,00 €
- juristische Person: 120,00 €
- Stellvertretererlaubnis: 100,00 €
Gewerberecht
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Regensburg
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