Der Transport (das Sammeln und Befördern) sowie das Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist einem Unternehmen nur dann erlaubt, wenn es vor Aufnahme dieser Tätigkeit von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis nach § 54 KrWG (bis zum 31.05.2012 Transportgenehmigung, Vermittlergenehmigung) erhalten hat.
Die bisher auf der Grundlage des bisherigen Rechts erteilten abfallrechtlichen Genehmigungen gelten im Rahmen des Inhalts und der Reichweite dieser Genehmigungen als Erlaubnisse fort (§ 72 Abs. 5 und 6 KrWG).
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle nach § 54 Abs. 1 KrWG sind
- öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
- Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 KrWG für den Rahmen ihrer Zertifizierung (diese müssen ihre Tätigkeit aber gem. § 53 KrWG anzeigen)
- Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten und Altbatterien nach Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie Batteriegesetz
- Wirtschaftliche Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Leistung gefährliche Abfälle anfallen und diese transportiert werden (z.B. Handwerksbetriebe)
- Verordnete und freiwillige Rücknahme von Herstellern und Vertreibern
- die Überlassung von Altfahrzeugen nach Altfahrzeug - Verordnung
- Betriebe im Rahmen ihrer EMAS-registrierten Tätigkeitsbereiche
- Sammlung und Beförderung mittels Seeschiffen
- Paket-, Express- und Kurierdienste unter Beachtung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter.
Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch (qualifizierte elektronische Signatur erforderlich!) unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars zu beantragen. Dieses steht nachfolgend zur Verfügung.
Die Online-Antragstellung ist hier möglich: https://einreichen.eaev-formulare.de/intelliform/forms/AbfAEV/AbfAEV/Antrag_54/index.
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Die Behörde entscheidet in der Regel innerhalb von 3 Monaten über den Antrag. Nach Abschluss des Verfahrens erhält der Antragsteller schriftlich (bei schriftlicher Antragstellung) oder auf elektronischem Weg (E-mail mit Zugangsdaten zum Abruf der Erlaubnis) einen entsprechenden Bescheid.
Eine Kopie bzw. ein Ausdruck der Erlaubnis ist bei den Abfalltransporten mitzuführen.
Dem ausgefüllten Antragsformular (Seiten 1 und 2) sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
Firmenbezogene Unterlagen (siehe Nr. 3 des Antragsformulars)
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Handelsregisterauszuges (falls eingetragen)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - nicht älter als drei Monate (GZR 4, Belegart 9), soweit es sich nicht um ein Einzelunternehmen handelt #
- Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung, soweit auch andere, nicht zum Gebrauch eines Kfz gehörende Tätigkeiten vorgenommen werden sollen (z.B. das Umschlagen oder Zwischenlagern von Abfällen) sowie einer auf diese Tätigkeiten bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (vgl. Formblatt „Erklärung zur Betriebshaftpflicht“)
Personenbezogene Unterlagen (siehe Nr. 4 und 5 des Antragsformulars)
- Polizeiliches Führungszeugnis
Die polizeilichen Führungszeugnisse (nicht älter als drei Monate) sind für alle unter Nummer 4 und 5 des Antragsformulars aufgeführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern mit der „Belegart OG“ zu beantragen. - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Die Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate) sind für alle unter Nummer 4 und 5 des Antrages aufgeführten Personen bei den jeweils zuständigen Ordnungsämtern auf dem Vordruck „GZR 3, Belegart 9“ zu beantragen. - Nachweis der Fachkunde:
Gemäß § 5 Abs. 1 AbfAEV müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung oder gefährlichen Abfällen zur Verwertung verantwortlichen Personen (laut Nr. 4 und 5 des Antragsformulars) die für ihren Tätigkeitsbereich erforderliche Fachkunde besitzen.
Die entsprechenden Nachweise (Nachweis der praktischen Tätigkeit, ggf. der entsprechenden schulischen/beruflichen Qualifikation sowie der Teilnahme an den entsprechenden Lehrgängen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 AbfAEV) sind den Antragsunterlagen in Kopie beizufügen.
Die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Beförderungs-, Händler- oder Maklererlaubnis ist. auch im Falle der Ablehnung, gebührenpflichtig.
Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand und dem Umfang der Erlaubnis und kann zwischen 250,00 Euro und 6.000,00 Euro betragen.
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