Oberirdische Heizölverbraucheranlagen ab einem Gesamtlagervolumen von mehr als 1.000 Liter und alle unterirdischen Anlagen sind gemäß § 40 AwSV beim Landratsamt Regensburg (Sachgebiet Wasserrecht) anzuzeigen, sofern sie noch nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens (z.B. Baugenehmigung) waren.
Prüfpflicht
vor Inbetriebnahme:
oberirdische Heizölverbraucheranlagen mit einem Gesamtlagervolumen von mehr als 1.000 Liter und alle unterirdischen Anlagen
wiederkehrend:
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile im WSG und ÜG alle 2,5 Jahre
- Unterirdische Anlagen außerhalb WSG und ÜG, oberirdische Anlagen im WSG und ÜG mit mehr als 1.000 l und oberirdische Anlagen außerhalb WSG und ÜG mit mehr als 10.000 l alle 5 Jahre
bei einer Stilllegung:
- im WSG und ÜG: oberirdische Anlagen ab 1.000 l und alle unterirdischen Anlagen
- außerhalb WSG und ÜG: oberirdische Anlagen ab 10.000 l und alle unterirdischen Anlagen
WSG = Wasserschutzgebiet
ÜG = Überschwemmungsgebiet
Unverzügliche Beseitigung aller Mängel und Nachprüfpflicht bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln.
Seit 06.07.2017 ist es grundsätzlich verboten, neue Heizölverbraucheranlagen in einem Überschwemmungsgebiet zu errichten (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG), auf die Ausnahmeregelung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 2 WHG wird hingewiesen.
- Für die Anzeige benötigen Sie das Formular "Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen".
- Das Landratsamt erfasst die prüfpflichtigen Anlagen in einer Kartei und überprüft die Einhaltung des Prüfturnus. Wird der Prüftermin turnusgerecht vorgenommen, übersendet der Sachverständige dem Landratsamt den Prüfbericht über die Heizölanlage innerhalb von ca. vier Wochen. Weiteres ist dann nicht zu veranlassen.
- Sollten bei Ihrer Anlage Änderungen eintreten (z. B. keine Heizöllagerung mehr, Betreiberwechsel, etc.), bitten wir Sie um schriftliche Mitteilung.
- Für die Anzeige und deren Bearbeitung entstehen keine Kosten.
- Für die Prüfung durch den Sachverständigen erhebt dieser die Kosten vom Anlagenbetreiber selber
- Was passiert, wenn Heizölanlage nicht angezeigt wird?
Die Anzeige muss bei Bekanntwerden nachgeholt werden. Sollten Schäden durch die nicht angezeigte Anlage entstehen, haftet allein der Betreiber. - Was passiert, wenn Heizölanlage nicht oder nicht rechtzeitig durch einen Sachverständigen geprüft wird?
Das Landratsamt schreibt dann den Betreiber an und erinnert an die Prüfpflicht. Erfolgt dann keine Reaktion, kann die Prüfung mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. - Was passiert bei festgestellten Mängeln?
Geringfügige Mängel sind in Eigenverantwortung des Betreibers zu beseitigen.
Bei erheblichen Mängeln sind diese unverzüglich zu beseitigen und eine Nachprüfung durch den Sachverständigen zu veranlassen. Bei Nichtbefolgung siehe Nr. 2
Bei gefährlichen Mängeln muss die Anlage bis zur Mängelbeseitigung still gelegt werden. Bei Nichtbefolgung erfolgen sofort Zwangsmaßnahmen durch das Landratsamt und evtl. die Festsetzung von Bußgeldern. - Was passiert beim Ölunfall beim Betanken?
Dies ist unverzüglich an das Landratsamt zu melden, damit das weitere Vorgehen abgesprochen werden kann.
Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz
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