Keine Koppelfischerei liegt vor, wenn ein Fischereirecht zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.
Koppelfischereirechte können nicht mehr neu gegründet werden.
Geht ein Fischereirecht auf mehrere Personen über oder wird dies von mehreren Personen erworben, so muss ein ständig bestellter Vertreter benannt bzw. das Fischereirecht verpachtet oder an eine Genossenschaft angeschlossen werden. Die Verwaltungsbehörde kann in bestimmten Fällen Ausnahmen gestatten.
Mitfischereiberechtigte sowie nach diesen auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigte haben bei Veräußerung Vorkaufsrecht; Frist: 2 Monate ab Empfang der Mitteilung des Verkaufs. Machen mehrere Gleichberechtigte vom Vorkaufsrecht Gebrauch, wird dieses versteigert.
Unberührt bleibt die Entstehung neuer Koppelfischereirechte:
- im Erbfall, sofern mehrere Miterben vorhanden sind,
- beim Erwerb des ungeteilten Gewässereigentums mit Eigentümerfischereirecht durch mehrere Personen,
- bei Errichtung eines Wasserspeichers,
- bei Veräußerung des ungeteilten Grundstücks an mehrere Personen, wenn es mit einem subjektiv-dinglichen Fischereirecht verbunden ist.
Eine Ausnahmegenehmigung der Koppelfischerei durch den Berechtigten selbst, kann die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen.
Ausgenommen sind alle geschlossenen Gewässer im Sinn des Gesetzes:
- alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht ist gleichgültig.
- die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen.
Falls es im Interesse des Hegeziels sowie der Nachhaltigkeit der Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist, kann von der Verwaltungsbehörde die Ausübung der Koppelfischereirechte durch Erlass einer Fischereiordnung geregelt werden. Dies kann von Amts wegen erfolgen. Auf Antrag von mehr als die Hälfte der Berechtigten ist die Behörde zum Erlass. Bei der Berechnung der Mehrheit ist neben der Zahl der Berechtigten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen, außer es wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen.
Die Fischereiordnung kann folgende Regeln beinhalten:
- über die Art der Ausübung der Rechte, ob diese durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl der Beteiligten oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll
- ggf. über die Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten,
- über die zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs,
- über die zum Fang freigegebenen Fische,
- über die Beschaffenheit der Fanggeräte,
- über die Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke,
- über die Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben,
- über die Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.
Die Koppelfischereiordnung ist ein gegenüber den jeweils Betroffenen geltender Einzelverwaltungsakt.
- Antrag der Berechtigten auf Erlass einer Verordnung.
- Prüfung des Antrags durch die Verwaltungsbehörde.
- Beteiligung der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberpfalz
- Erlass einer Fischereiordnung.
- formloser Antrag
- Grundbuchauszüge der Fischereiberechtigten
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