Unter bestimmten Voraussetzungen wird keine Erlaubnis benötigt.
Das Versickern von Niederschlagswasser ist erlaubnisfrei, wenn die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die dazugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) eingehalten werden.
Wird das Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, ist es im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei, wenn die dazugehörigen technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) eingehalten werden.
Hinweis: Vorgenannte Verordnungen und Regeln finden siehe unter „Rechtsgrundlagen“
- Die Erlaubnis kann im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens beantragt werden.
- Andernfalls ist sie gesondert formlos schriftlich zu beantragen.
- Formloser Antrag
- Planunterlagen nach der WPBV (u. a. Lageplan, Sickerprognose)
- 100,00 Euro bis 2.500,00 Euro
- §§ 8, 9,10 und 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Art. 15 Bayer. Wassergesetz (BayWG)
- Verordnung über Pläne und Beilagen im wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
- TRENGW - Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
- TRENOG - Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer
- Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV)
- Gibt es Gebiete, in denen ich immer eine Erlaubnis benötige?
Ja, im Wasserschutzgebiet oder auf Altlastenflächen. - Muss es sich um reines Niederschlagswasser/Regenwasser für die erlaubnisfreie Versickerung oder Einleitung handeln?
Ja, es darf nicht mit Schmutzwasser, wassergefährdenden Stoffen oder sonstigen Verunreinigungen vermischt sein.
Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz
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