Unter die Erlaubnispflicht des § 33 a GewO fallen insbesondere auch die Veranstaltungen von Striptease und Table Dance.
Der Erlaubnisbescheid beinhaltet im Regelfall umfangreiche Auflagen, die der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Wahrung der Sittlichkeit dienen.
Es dürfen keine Bedenken über die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen und der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder durch die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzes oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein.
- Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 a GewO (gewerbsmäßige Schaustellung von Personen) bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde einreichen.
- Antragsbestätigung durch die Gemeinde und Weiterleitung an das Landratsamt
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft bei Gemeinde beantragen
- Sind alle Unterlagen beim Landratsamt eingegangen, erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung.
- Vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit wird der Betrieb abgenommen.
- Nach Begleichung der Gebühren wird dem Antragsteller der Erlaubnisbescheid zugestellt.
Die Erlaubnis steht selbständig und unabhängig neben etwaigen anderen notwendigen Erlaubnissen oder Genehmigungen, wie z. B. Gaststättenerlaubnis oder Baugenehmigung.
Der Erlaubniswiderruf sowie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegen ebenfalls dem Landratsamt Regensburg.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 a GewO
- Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Personalausweis
- Pachtvertrag
- Grundriss- und Lageplan
- Baugenehmigung bei Neuerrichtung oder Nutzungsänderung
500,-- Euro
Gewerberecht
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93059
Regensburg
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