Zum gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.
Hierunter fallen
- Spielgeräte mit "Gewinnmöglichkeiten"; hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht (z. B. Geldspielautomaten)
- so genannte "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit"; hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (z. B. Karten- und Wurfspiele)
- Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z. B. Billard, Flipper o. ä.).
Die Spielhallenerlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Wechselt der Betreiber oder ändern sich die Räume, so erlischt die Erlaubnis.
- Zuverlässigkeit der/des Antragstellerin/s
- Geeignetheit der Betriebsräume (Beschaffenheit, Lage)
- keine Gefährdung der Jugend
- keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs
- keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- keine sonstige nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft beantragen (natürliche Personen: Wohnsitzgemeinde, juristische Personen: Betriebssitzgemeinde).
- Antrag mit allen sonstigen erforderlichen Unterlagen (siehe „Unterlagen”) beim Landratsamt vorlegen.
- Abnahme des Betriebes durch das Landratsamt.
- Begleichung der Kostenvorschussrechnung vom Landratsamt.
- Erteilung der Erlaubnis.
- Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde.
Die Spielhallenerlaubnis (gewerberechtlich) schließt andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.
- glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis (zuständig: Landratsamt)
- Baugenehmigung (zuständig: Landratsamt)
- Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO
(Veranstaltung von Spielen) (zuständig: Gemeinde)
nicht mit ein. Diese müssen ggf. gesondert beantragt werden.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO), vollständig ausgefüllt
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als 3 Monate
- natürliche Person: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person: für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als 3 Monate
- natürliche Person: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person:
- für die juristische Person: zu beantragen bei der Betriebssitzgemeinde und
- für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- Bescheinigung des Finanzamtes, aus der hervorgeht, ob
- die Steuererklärungen zuletzt pünktlich abgegeben wurden
- die Steuern zuletzt pünktlich entrichtet wurden
- Steuerrückstände bestehen
- in den letzten 5 Jahren Strafen oder Geldbußen wegen Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurden
(bei juristischen Personen: für die juristische Person und jede/n gesetzliche/n Vertreter/in)
- Stellungnahme des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
(bei juristischen Personen: für die juristische Person und jede/n gesetzliche/n Vertreter/in) - Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder (wird vom Landratsamt eingeholt)
- Pachtvertrag/Eigentumsnachweis
- Baugenehmigung (nur Textteil)
- Grundrissplan der Gesamtfläche
- Aufstellplan der Geldspielautomaten
- Liste der aufgestellten Geräte mit Beschreibung
- bei juristischen Personen zusätzlich: Auszug neuesten Datums aus dem Handelsregister
Je Glücksspielgerät: 160,00 €
Gewerberecht
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-0
0941/4009-299
Nachricht an Gewerberecht senden
Kartenansicht
www.landkreis-regensburg.de
Mo: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Di: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Mi: 8:00-12:00 Uhr
Do: 8:00-12:00; 13:00-17:30 Uhr
Fr: 8:00-12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!