- Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen nicht den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) zuwiderlaufen.
- Einhaltung der Jugendschutzanforderungen (§ 4 Abs. 3 GlüStV),
- Einhaltung des Internetverbots (§ 4 Abs. 4 GlüStV),
- Einhaltung der Werbebeschränkungen (§ 5 GlüStV),
- Einhaltung der Anforderungen an das Sozialkonzept (§ 6 GlüStV)
- Einhaltung der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken (§ 7 GlüStV)
- Mindestabstand zwischen Spielhallen: 500 m Luftlinie
- Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen stehen
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft beantragen (natürliche Personen: Wohnsitzgemeinde, juristische Personen: Betriebssitzgemeinde)
(sofern nicht gleichzeitig ein Antrag auf Erlaubnis nach § 33i GewO gestellt wird). - Antrag mit allen sonstigen erforderlichen Unterlagen (siehe „Unterlagen”) beim Landratsamt vorlegen.
- Abnahme des Betriebes durch das Landratsamt.
- Begleichung der Kostenvorschussrechnung vom Landratsamt.
- Erteilung der Erlaubnis.
- Gewerbeanmeldung bei der Betriebssitzgemeinde.
Die Spielhallenerlaubnis (glücksspielrechtlich) schließt andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.
- gewerberechtliche Spielhallenerlaubnis (zuständig: Landratsamt)
- Baugenehmigung (zuständig: Landratsamt)
- Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen) (zuständig: Gemeinde)
nicht mit ein. Diese müssen ggf. gesondert beantragt werden.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), vollständig ausgefüllt
- Sozialkonzept einschließlich Schulungsnachweis des Personals (Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d AGGlüStV i. V. m. § 6 GlüStV)
- Werbekonzept (§§ 5, 26 GlüStV)
- Informationskonzept (Aufklärung der Suchtrisiken) (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 5, 10, 12, 13 GlüStV)
- Unterlassungserklärung (§ 4 Abs. 4 GlüStV)
Sofern nicht gleichzeitig ein Antrag auf Erlaubnis nach § 33i GewO gestellt wird, zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als 3 Monate
- natürliche Person: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person: für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in, zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden, nicht älter als 3 Monate
- natürliche Person: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- juristische Person:
- für die juristische Person: zu beantragen bei der Betriebssitzgemeinde und
- für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in: zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde
- Grundrissplan der Gesamtfläche
- Aufstellplan der Geldspielautomaten
- Liste der aufgestellten Geräte mit Beschreibung
- bei juristischen Personen zusätzlich: Auszug neuesten Datums aus dem Handelsregister
Je Glücksspielgerät: 250,00 €
Gewerberecht
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