Nach dem Tierschutzgesetz sind für bestimmte gewerbsmäßige Tierhaltungen und den gewerbsmäßigen Umgang mit Tieren Erlaubnisse erforderlich, die an die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Betreibers und an artgerechte Tierhaltung gebunden sind.
Zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren, vor allem gewerblicher Art, sind erlaubnispflichtig:
- Tierhaltung in einem Tierheim, einer Tierpension und ähnlichen Einrichtungen,
- Zoos bzw. Einrichtungen zur Zurschaustellung von Tieren,
- Schutzhundeausbildung für Dritte,
- Tierbörsen,
- gewerbsmäßige Tierzucht und Tierhaltung (Ausnahme: landwirtschaftliche Nutztiere),
- gewerbsmäßiger Tierhandel,
- gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe,
- gewerbsmäßiges Zur Schaustellen von Tieren,
- gewerbsmäßige Schädlingsbekämpfung bei Wirbeltieren,
- Tiertransporte in Verbindung mit wirtschaftlicher Tätigkeit,
- berufs- und gewerbsmäßiges Betäuben und Töten von Wirbeltieren.
- Nachweis der Zuverlässigkeit.( Führungszeugnis)
- Nachweis der Sachkunde (Ausbildungsnachweis, Erklärungen, Zeugnisse über frühere Tätigkeiten)
- Nachweis geeigneter Einrichtungen und Räumlichkeiten
- Anmeldung der beabsichtigten Tätigkeit bzw. Erlaubnisantrag
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse, evtl. Prüfung
- Nachweis der erforderlichen Einrichtungen
- Erlaubniserteilung
Die Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist Voraussetzung für den Betrieb einer Einrichtung.
Wegen evtl. weiterer erforderlicher Genehmigungen (Baugenehmigung, artenschutzrechtliche Genehmigung) empfiehlt es sich, beim Bauamt nachzufragen.
- Führungszeugnis
- Nachweis über Sachkunde, Berufsausbildung
- Gebühren (5,00 Euro - 25.000,00 Euro - je nach Einzelfall) zzgl. Auslagen
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
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