Neben der Versteigerer-Erlaubnis ist bei der zuständigen Betriebssitzgemeinde eine Gewerbeanzeige notwendig. Besonders sachkundige Versteigerer, mit Ausnahme juristischer Personen, können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden.
Es dürfen keine Bedenken bezüglich der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. So muss er beispielsweise er in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Antragstellung nach § 34 b Abs. 1 GewO (Erlaubniserteilung zum gewerbsmäßigen Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte)
- Anforderung von Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauskunft bei der Wohnsitzgemeinde
- Nach Eingang aller Unterlagen beim Landratsamt erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung
- Nach Begleichung der Gebühr wird dem Antragsteller der Erlaubnisbescheid zugestellt
- Anmeldung des Gewerbes bei der Betriebssitzgemeinde
- Zur Überprüfung der besonderen Sachkunde (bei Antragstellern auf öffentliche Bestellung als Versteigerer) kann der Bewerber einem neutralen und fachkundigen Gremium vorgestellt werden. Dieses gibt nach einer Prüfung an Objekten und einem schriftlichen Verfahren ein Votum ab, ob besondere Sachkunde vorliegt.
- Der Erlaubniswiderruf sowie die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten obliegt ebenfalls dem Landratsamt
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO (Erlaubniserteilung zum gewerbsmäßigen Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte)
- Führungszeugnis, bei Wohnsitzgemeinde beantragen, nicht älter als drei Monate; bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen beizubringen.
- Gewerbezentralregisterauskunft, bei Wohnsitzgemeinde beantragen, nicht älter als drei Monate
- bei juristischen Personen Handelsregisterauszug
- Auskunft aus der Schuldnerkartei (wird vom Landratsamt angefordert)
- Versteigerer-Erlaubnis 400,00 Euro
- öffentliche Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer 150,00 Euro
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