Ausgenommen sind z. B. Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, jedoch nicht geführt werden (siehe Waffenschein).
Die Waffenbesitzkarte berechtigt, tatsächliche Gewalt über die darin eingetragenen Waffen auszuüben, z. B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.
In den übrigen Fällen z. B. Vergrämung, gelbe WBK für Sportschützen, wird die Erlaubnis durch einen Munitionserlaubnisschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb von Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen, der Besitz ist unbefristet, endet jedoch mit dem Austrag der Waffe aus der Waffenbesitzkarte.
Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Dokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für sechs Monate fort.
Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristische Person gewährt werden. Diese wird mit der Auflage verbunden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Haftpflichtversicherungsnachweises eine verantwortliche Person benennen muss. Diese muss die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nachweisen. Diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen vor, so muss der Verein dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nachgewiesen werden, so ist die erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen und zurückzugeben.
Gelbe WBK: Berechtigt Sportschützen folgende Waffen zu erwerben: Einzellader mit glatten und gezogenen Läufen, Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige Einzellader – Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzüdung. Die Anzahl der zu erwebenden Waffen ist nicht beschränkt, es dürfen jedoch nur zwei Waffen im Zeitraum von sechs Monaten erworben werden, der Erwerb ist innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Rote WBK: Hier können Waffensammler und Waffensachverständige Waffen eintragen lassen. Sie ist jedoch meist auf eine bestimmte Epoche bzw. ein bestimmtes Waffensammelgebiet beschränkt.
Grüne WBK: Hier können Jäger, Erben, Sportschützen und Waffenscheinbesitzer mehrschüssige Pistolen und Revolver (auch Kleinkaliber), halbautomatische Langwaffen wie Selbstladebüchsen und Selbstladeflinten sowie Repetierflinten erworben werden. Jede Waffe muss vorher einzeln bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
- Der Antragsteller muss für den Erwerb und Besitz von Kleinkaliberwaffen das 18. Lebensjahr bzw. für großkalibrige Waffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Bei Personen, die unter 25 Jahre sind und eine Großkaliberwaffe beantragen wollen, muss ein psychologisches Gutachten vorgelegt werden.
- Eine Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein – mindestens seit 12 Monaten und Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband muss bestehen.
- Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen – wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Er muss die erforderliche Sachkunde sowie ein Bedürfnis nachweisen. Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- (§ 7 WaffG) und Bedürfnisnachweise gefordert.
- Es muss der Nachweis über die sichere Aufbewahrung der Waffen erbracht werden (Foto vom Typenschild oder Kaufvertrag vom Tresor).
- Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vorlegen
- Ein Bedürfnisnachweis muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden (Erbschein, Jagdschein, Bescheinigung Sportverband).
- Waffenbesitzkarte wird nach positiver Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt.
Fristen: Vor dem Erwerb einer Schusswaffe ist in der Regel eine waffenrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde nötig. Inhaber gültiger deutscher Jagdscheine können typische Jagdlangwaffen erwerben, die jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen. Erben haben ebenfalls einen Monat nach Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die Inbesitznahme der Waffen muss aber beim Tode des bisherigen Besitzers der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
Der Erlaubniswiderruf unterliegt ebenfalls dem Landratsamt Regensburg.
- Antrag auf Waffenbesitzkarte
- Sachkundenachweis für Sportschützen im Verein
- Bedürfnisbescheinigung des anerkannten schießsportlichen Verbandes mit Angaben über insbes. die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein für Sportschützen im Verein
- regelmäßige Teilnahme an Schießübungen des Vereins für Sportschützen im Verein
- Zulassung und Erforderlichkeit der Waffe für eine bestimmte Disziplin nach der genehmigten Sportordnung des Schießsportverbandes für Sportschützen im Verein
- gültiger Jagdschein für Jäger
- Erbnachweis ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben für Erben
- Sachkundenachweis für Sammler
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes für Sammler
- Ausstellung einer WBK je nach Verwaltungsaufwand: 30,00 Euro bis 180,00 Euro
- Ausstellung einer WBK für einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein je nach Verwaltungsaufwand: 30,00 Euro bis 200,00 Euro
- Eintragung der Erwerbs- und Besitzberechtigung für einer oder mehrere Waffen in eine bestehende WBK (Voreintrag): 75% der Gebühr für die jeweilige WBK
- Eintragung des Erwerbs für eine oder mehrere Waffen: 15,00 Euro für die erste Waffe, 7,50 Euro für jede weitere Waffe
- Bei Neuausstellung einer WBK und gleichzeitigem Eintrag einer oder mehrerer Waffen entfällt die Gebühr für den Eintrag / die Einträge
- Austragung einer oder mehrerer Waffen aus der WBK: 10,00 Euro für die erste Waffe, 7,50 Euro für jede weitere Waffe
- Eintragung einer Munitionserwerbsberechtigung in die WBK für eine oder mehrere dort eingetragene Waffen:
- mit Bedürfnisprüfung: 40,00 Euro für die erste, 20,00 Euro für jede weitere Waffe,
- Ohne Bedürfnisprüfung: 25,00 Euro für die erste, 12,50 Euro für jede weitere Waffe,
Zahlungsarten:
- mit Kassenkarte (Bargeld oder EC-Karte)
- per Überweisung
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