Ausgebildet dürfen nur Fahrschüler, die Fahrerlaubnisklassen erwerben möchten, welche in die Fahrschulerlaubnis eingetragen sind. Auch hier gilt die Einschlussregelung wie bei den Fahrerlaubnisklassen. So kann ein Fahrschulinhaber der Klasse BE, Fahrschüler der Klasse B, BE, L und S ausbilden.
Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn der Bewerber
- mindestens 25 Jahre alt ist
- die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
- mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
- an einem Lehrgang über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
- den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen oder welche die Annahme rechtfertigen, dass er die Pflichten eines Inhabers einer Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs nicht erfüllen kann.
Nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, wird ein Auftrag an die Fahrschulüberwachung der Regierung der Oberpfalz zur Überprüfung der geplanten Fahrschule samt Räumlichkeiten erstellt.
Nach der Überprüfung wird über den Antrag abschließend entschieden.
- Fahrlehrerschein
- Unterlagen über die bisherige Tätigkeit als Fahrlehrer
- Bescheinigung über die Teilname an einem fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgang
- Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
- maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Erlaubnisbehörde
- Formloser Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis.
Der Antrag soll enthalten: Namen und Anschrift der Fahrschule und für welche Fahrerlaubnisklassen die Fahrschulerlaubnis beantragt wird
Bei juristischen Personen zusätzlich
- Handelsregisterauszug
- Unterlagen nach Nr. 1 bis 4 für den verantwortlichen Leiter der Fahrschule
- Erklärung über sonstige berufliche Verpflichtungen des ver-antwortlichen Leiters
- Führungszeugnisse zur Vorlage bei der Behörde von allen zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen
Erforderliche Unterlagen Zweigstellenerlaubnis
- Maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über die Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Formloser Antrag auf Erteilung der Zweigstellenerlaubnis
Der Antrag soll enthalten: Namen und Anschrift der Fahrschule und für welche Fahrerlaubnisklassen die Zweigstellenerlaubnis beantragt wird.
- Fahrschulerlaubnis für natürliche Personen: 102,00 Euro
- Fahrschulerlaubnis für juristische Personen: 153,00 Euro
- Zweigstellenerlaubnis: 84,40 Euro
- Zusätzlich 7,70 Euro für die Eintragung in den Fahrlehrerschein
Die Gebühren für die Überprüfung der geplanten Fahrschule sind hier nicht enthalten.
Zahlung per Rechnung möglich.
- Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Fahrerlaubnisverordnung
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