Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen profitieren von Sonderprivilegien. Das sieht das am 12.06.2015 in Kraft getretene Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vor. Das E-Kennzeichen führt hinter der Erkennungsnummer den Buchstaben "E".
Die Bundesregierung will mit dem Gesetz Elektrofahrzeuge für Fahrerinnen und Fahrer attraktiver machen. Bisher gab es im deutschen Recht keine Grundlagen dafür, elektrisch betriebenen Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr Sonderrechte einzuräumen. Das Elektromobilitätsgesetz regelt nun, dass möglich ist
- das Parken auf besonderen Parkpätzen mit Ladesäulen,
- das kostenlose Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen,
- die Nutzung von Sonderspuren (z. B. Busspuren),
- keine Durchfahrtsbeschränkung in Umweltzonen.
Die Vorteile können nur in Anspruch genommen werden, wenn ein E-Kennzeichen zugeteilt wurde. Ob die Gemeinde diese Sonderrechte freigegeben hat, wird mit dem verkehrsrechtlichen Zusatzeichen gekennzeichnet:
Fahrzeuge der Klassen M1 (Pkw), N1 (Lkw bis 3,5 t), N2 (bis 4,25t), L3e, L4e, L5e und L7e, wenn diese rein elektrisch betrieben werden oder es sich zumindest um Plug-in-Fahrzeuge handelt.
Erkennen können Sie dies neben dem Eintrag in Klartext (Zulassungsbescheinigung Teil I und II Feld P.3) oder als Code zu P.3 zur Energiequelle in Feld 10.
Immer anerkannt sind
- 0004 Reines Elektrofahrzeug
- 0015 Brennstoffzelle(BZ)/Wasserstoff; Brennstoffzelle mit Primärenergie Wasserstoff
- 0016 BZ/Benzin; Brennstoffzelle mit Primärenergie Benzin
- 0017 BZ/Methanol; Brennstoffzelle mit Primärenergie Methanol
- 0018 BZ/Ethanol; Brennstoffzelle mit Primärenergie Ethanol
- 0025 Hybrid Benzin/Elektro; Hybridantrieb mit Benzin und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plug-in-Hybrid
- 0026 Hybrid Diesel/ Elektro mit externer Auflademöglichkeit; Hybridantrieb mit Diesel und extern aufladbarem elektrischen Speicher (Plug-in-Hybrid
- 0027 bis 0033 Hybrid LPG, Wasserstoff, Vielstoff, Erdgas (NG), mit bivalentem Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin, mit Wasserstoff/Erdgas/Elektro mit externer Auflademöglichkeit;
Nur mit Nachweis anerkannt sind
- Fahrzeuge, die lediglich 50g/km CO² ausstoßen und mindestens 30 km bis 31.12.2017, danach 40 km rein elektrisch fahren können und Plag-in-Hybride sind,
- 0008 Hybrid Benzin/Elektro; Kombinierter Betrieb mit Benzin und Elektromotor
- 0009 Erdgas NG
- 0010 Hybrid Diesel/Elektro; Kombinierter Betrieb mit Diesel und Elektromotor
- 0012 Hybrid Wasserst./Elektro; Kombinierter Betrieb mit Wasserstoff und Elektromotor
- 0014 Wasserst./Benzin/Elektro; Bivalenter Betrieb mit Wasserstoff oder Benzin kombiniert mit Elektromotor
- 0019 Hybrid Vielstoff/Elektro; Kombinierter Betrieb mit Vielstoff- und Elektromotor
- 0022 Hybrid Erdgas/Elektro; Kombinierter Betrieb mit Erdgas und Elektromotor
- 0024 Hybrid Flüssiggas/Elektro; Kombinierter Betrieb mit Flüssiggas (LPG) und Elektromotor
Der Ablauf ist wie beim jeweiligen Zulassungsvorgang (siehe unter "Verwandte Themen"). Sie können das E-Kennzeichen bei der Neuzulassung und bei jeder Umschreibung des Fahrzeugs beantragen.
Weisen Sie den jeweiligen Sachbearbeiter in der Kfz-Zulassungsstelle darauf hin, dass Sie ein E-Kennzeichen wünschen.
Für ein bereits zugelassenes Fahrzeug:
- bisherige alte Kennzeichen und
- Zulassungsbescheinigung Teil I
Es fallen die Kosten des jeweiligen Zulassungsvorganges an (siehe unter "Verwandte Themen"). Sie können das E-Kennzeichen bei der Neuzulassung und bei jeder Umschreibung des Fahrzeugs beantragen.
Wollen Sie Ihr bereits zugelassenes Fahrzeug mit einem E-Kennzeichen versehen, fallen Kosten in Höhe von 12,00 Euro an.
Für die Reservierung und die Wahl eines Wunschkennzeichens fallen zusätzliche Gebühren an..
Kfz-Zulassungsstelle
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-390 und -392
0941/4009-201
Nachricht an Kfz-Zulassungsstelle senden
Kartenansicht
www.landkreis-regensburg.de
Online-Terminvereinbarung
Mo - Mi: 7:30 - 11.30; 13:00 - 15:00 Uhr
Do: 7:30 - 11:30; 13:00 - 17:00 Uhr
Fr: 7:30 - 11:30 Uhr
Termine sind mit unserer Online-Terminvereinbarung im Bürgerserviceportal möglich!