Grundsätzlich dürfen an Sonn- und Feiertagen Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen zwischen 00:00 und 22:00 Uhr nicht verkehren. Gleiches gilt bei Lkw mit Anhängern. Wenn trotzdem dringend eine Fahrt durchzuführen ist, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung notwendig.
Vom Fahrverbot ausgenommen (und damit berechtigt, ohne Ausnahmegenehmigung zu fahren) sind Transporte von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse. Ebenso sind Leerfahrten, die im Zusammenhang mit diesen Transporten durchgeführt werden, vom Verbot ausgenommen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird weiterhin nicht benötigt für:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Die Genehmigung kann unter anderem dann erteilt werden, wenn die Dringlichkeit des Transportes nachgewiesen wird. Weiter kann ein Transport genehmigt werden, wenn ein öffentliches Interesse besteht (z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen).
Die Ausnahme kann schriftlich oder per Fax beantragt werden. Dafür ist das vorgeschriebenes Formular zu verwenden.
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
- Bescheinigung über Dringlichkeit des Transportes vom Auftraggeber
- Kopie des Fahrzeugscheines des Lastkraftwagens/der Zugmaschine und des Anhängers/Aufliegers
Gebührenrahmen 10,20 Euro bis 767,00 Euro
Die Gebühr wird sich bei einer einzelnen Ausnahmegenehmigung in der Regel im unteren Teil des Gebührenrahmens bewegen.
Zahlung per Rechnung.
Straßenverkehrsbehörde
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Regensburg
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