Die rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der Genehmigung des Landratsamtes. Die Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Landwirtschaft und der Erhaltung bzw. Verbesserung der Agrarstruktur.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
- die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
- durch die Veräußerung das Grundstück unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
- der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
Nicht genehmigungspflichtig sind u. a.
- die Veräußerung von insgesamt 2 Hektar Fläche innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren,
- bei Betrieben mit einer Größe von über 2 Hektar die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Gebäude der Hofstelle befinden
- Der Notar, der den Vertrag beurkundet, legt diesen incl. Vertragsunterlagen zur Genehmigung dem Landratsamt Regensburg vor.
- Im Anschluss daran beteiligt das Landratsamt den Bayerischen Bauernverband und holt dessen Stellungnahme zum Antrag ein.
- Sofern der Bayerische Bauernverband seine Zustimmung erteilt, wird der Antrag genehmigt.
Formloser schriftlicher Antrag des Notars incl. Vertragsunterlagen
Es fallen keine Gebühren an.
- Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG
- Gesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes - AGGrdstLPachtVG
- Verordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes - AVGrdstVG
Bauleitplanung
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Regensburg
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