Am 14.12.2012 ist die 2. Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in Kraft getreten.
- Danach entfällt die bisher geforderte generelle Anzeigepflicht großer Trinkwassererwärmungsanlagen.
- Die Frist für die erste Untersuchung von gewerblichen, nicht öffentlichen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung – dies betrifft vor allem Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit Mietwohnungen – wurde bis zum 31. Dezember 2013 verlängert (vorher 31. Oktober 2012). Dabei ist sichergestellt, dass betroffene Vermieter, die der Untersuchungspflicht bis zum 31. Oktober 2012 noch nicht nachgekommen sind, kein Bußgeld befürchten müssen.
- Ferner wird das Untersuchungsintervall für die routinemäßige Betreiberuntersuchung dieser Anlagen (gewerbliche, nicht öffentliche Großanlagen zur Trinkwassererwärmung) auf Legionellen in der Regel von jährlich auf alle drei Jahre erweitert.
- Dem Gesundheitsamt müssen künftig die Ergebnisse der Legionellenuntersuchung nur noch dann gemeldet werden, wenn die Anlage Auffälligkeiten zeigt. Wird bei einer solchen Untersuchung ein erhöhter Wert gemessen, muss der Betreiber zur Ermittlung der Ursache tätig werden und Gegenmaßnahmen veranlassen.
www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/wasser/legionellen
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