Die Verwendung von grobem oder unsortiertem Bauschutt ohne Herkunftsnachweis und ohne Zertifizierung stellt eine illegale Abfallbeseitigung dar und ist untersagt.
Voraussetzungen für die Verwendung der schadstofffreien Recycling-Baustoffe zum Wegebau bzw. –unterhalt sind:
Der Weg darf nicht
- im festgesetzten oder geplanten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet
- in Gebieten mit hohem Grundwasserstand
- im Karstgebiet ohne ausreichende Deckschicht
liegen.
Es muss ein Nachweis über die Umweltverträglichkeit des Bauschutts vorliegen. Dafür sind ein Eignungsnachweis (z. B. bei selber erzeugtem Bauschutt) und/oder ein Herkunftsnachweis (z. B. bei gekauftem Bauschutt) erforderlich.
Beim Landratsamt Regensburg ist unter Verwendung des Antragsformulars die Maßnahme mindestens vier Wochen vor Beginn zu beantragen.
Die Maßnahme wird dann mit den zuständigen Fachbehörden z. B.
- Untere Naturschutzbehörde
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Wasserwirtschaftsamt
abgestimmt.
Wenn sich das Grundstück im ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet befindet, ist eine naturschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Das Verfahren erfolgt dann nach Naturschutzrecht.
- Antragsformular
- evtl. Antrag auf naturschutzrechtliche Erlaubnis
- Lageplan mit Einzeichnung des Vorhabens
- Schriftliche Bestätigung (Herkunftsnachweis) und Vorlage der Analysen (Eignungsnachweis) eines zertifizierten Recyclingbetriebs, dass das zu verwendende Material nach LAGA M20 schadlos ist.
- Wenn keine naturschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, dann entstehen keine Kosten.
- Ansonsten fallen Gebühren in Höhe von ca. 100,00 Euro bis 500,00 Euro (je nach Umfang der Wegebaumaßnahme) an.
- § 7 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrW)
- § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete (LSG-VO), Kreisrecht des Landkreises Regensburg
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz: Verwertung in technischen Bauwerken: "RC-Leitfaden"; Leitfaden "Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken" (Bayerisches Landesamt für Umwelt)
- LfU-Spezialangebot Infozentrum Umweltwirtschaft (Verwertung in technischen Bauwerken) Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - technische Regeln - LAGA M20 (1997) (Bayerisches Landesamt für Umwelt)
- Kann ich meine alten Dachziegel oder die des Nachbarn für den Wegeunterhalt verwenden?
Ja, wenn dies ordnungsgemäß beantragt und die Umweltverträglichkeit der Dachziegel nachgewiesen ist. Zudem müssen die Dachziegel in kleinere Stücke gebrochen werden (Korngröße maximal 20 cm). - Benötige ich eine Baugenehmigung für den Wegebau?
Nein, wenn die Recycling-Baustoffe nur für den Weg verwendet werden. - Benötige ich andere Genehmigungen?
Ja, wenn sich der Weg z. B. im Landschaftsschutzgebiet, im Überschwemmungsgebiet oder in einem geschützten Waldgebiet befindet oder sich in der Nähe von Boden- und Baudenkmälern befindet. - Kann ich belangt werden, wenn ich meinen Weg ohne Genehmigung mit Bauschutt ausbaue?
Ja; die Verwendung von Bauschutt ohne Einhaltung der Voraussetzungen und ohne Genehmigungsverfahren stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann. Zudem kann von Ihnen die Beseitigung verlangt werden, ggf. unter Einsatz von Zwangsmaßnahmen. - Wann kann mein Antrag nicht genehmigt werden?
- Wenn die Wegebaumaßnahme nicht notwendig ist.
- Wenn der Einbau von Recycling-Baustoffen grundsätzlich verboten ist; das ist immer der Fall in Karstgebieten ohne ausreichende Deckschichten, in festgesetzten oder geplanten Trinkwasserschutzgebieten und direkt in Gebieten mit hohem Grundwasserstand.
- Wenn das Material durch eine Recycling-Anlage weder geprüft noch aufbereitet wurde (sog. reiner Bauschutt).
- Wenn es nach den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht möglich ist.
- Welche weiteren Entsorgungsmaßnahmen für Bauschutt gibt es?
Informationen hierzu erhalten Sie auf der Abfallratgeber.
Wasserrecht und Gewässerschutz, Staatliches Abfallrecht und Bodenschutz
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