Im Rahmen der Wohnraumförderung kann das Landratsamt Regensburg Darlehen
- aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm und
- aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm anbieten.
Als Folge der Förderung unterliegen die Objekte bestimmten Nutzungsauflagen. So sind die Objekte für einen festgelegten Zeitraum selbst zu nutzen. Im Falle einer Vermietung sind die Auswahl der Mieter und die Höhe der zulässigen Miete eingeschränkt.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
- Gefördert werden der Neubau und der Erwerb von Eigenwohnraum (Alt- und Neubauten).
- Der Darlehensbetrag darf höchstens 1/3 der Gesamtkosten des selbst genutzten Wohnraums betragen.
- Mindestens 1/3 der Gesamtkosten müssen durch ein Darlehen des freien Kapitalmarktes finanziert werden.
- Das Darlehen ist für die Dauer von 10, 15 oder 30 Jahren zinsverbilligt. Anschließend wird es an die Konditionen des Kapitalmarkts angepasst. Die aktuellen Zinskonditionen finden Sie auf der Seite der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (externer Link siehe unten).
- Darlehen aus dem KfW-Programm können Sie über Ihre Hausbank beantragen.
- Das Eigenkapital soll mindestens 20% der Gesamtkosten betragen.
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
- Gefördert werden der Neubau und der Erwerb von Eigenwohnraum (Alt- und Neubauten). Zielgruppe sind insbesondere Haushalte mit Kindern sowie Menschen mit Behinderung.
- Der Darlehensbetrag darf beim Bau und Ersterwerb höchstens 30% und beim Zweiterwerb höchstens 40% der förderfähigen Kosten betragen. Die Fördermittel werden in der Höhe bewilligt, die zur Erreichung einer dauerhaft tragbaren Belastung erforderlich sind.
- Das Darlehen ist in den ersten 15 Jahren mit mindestens 0,5% zu verzinsen, anschließend beträgt der Zinssatz max. 7%. Die Tilgung beträgt 1% (beim Kauf von älteren Objekten 2%), die ersten beiden Jahre sind tilgungsfrei. Es wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 2% erhoben, dieser ist in den ersten 2 Jahren halbjährlich mit je 0,5% zu entrichten.
- Haushalte mit Kindern erhalten zur weiteren Entlastung neben dem Darlehen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 5.000 Euro je Kind.
- Zusätzlich wird ein ergänzender Zuschuss in Höhe von 10 Prozent (max. 30.000,00 Euro) der förderfähigen Kosten für den Zweiterwerb, für den Ersatzneubau sowie den Neubau auf einer Konversionsfläche oder innerörtlichen Brachfläche eines Familienheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt.
- Die dem Landratsamt zur Verfügung stehenden Mittel sind begrenzt, die Vergabe erfolgt nach der sozialen Dringlichkeit. Zudem werden die Mittel nur eingesetzt, sofern es für die Tragbarkeit der Belastung erforderlich ist. Mittel des Kapitalmarkts und des Zinsverbilligungsprogramms sind dabei vorrangig einzusetzen. Darlehen aus dem KfW-Programm können Sie über Ihre Hausbank beantragen.
- Das Eigenkapital muss mindestens 15% der förderfähigen Gesamtkosten betragen, zu empfehlen sind 25 %.
Zu den Voraussetzungen beider Programme gehören z. B.
- die Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen
- eine angemessene Fremdfinanzierung
- ausreichendes Eigenkapital
- die Einhaltung technischer Vorgaben (insbesondere angemessene Wohnfläche und Kosten)
- die dauerhafte Tragbarkeit der Belastung.
Bayerisches Wohnungsbauprogramm
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn vor Bewilligung der Fördermittel mit dem Bau begonnen bzw. der notarielle Kaufvertrag für das Wohneigentum bereits abgeschlossen wurde. Auf Antrag kann die schriftliche Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn bzw. Kaufvertragsabschluss erteilt werden.
Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm
Mit dem Bau darf erst nach Antragsabgabe beim Landratsamt Regensburg begonnen werden. Bei Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen darf der Kaufvertrag erst nach Antragsabgabe abgeschlossen werden. Der vorzeitige Baubeginn bzw. Kaufvertragsabschluss geschieht auf eigenes Risiko.
Vor der Antragstellung ist ein persönliches Informationsgespräch im Landratsamt Regensburg unbedingt erforderlich!
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!
Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen erfahren Sie im persönlichen Informationsgespräch.
Es fallen keine Gebühren an.
- Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG)
- Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG)
- Verordnung zur Durchführung des Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsrechts (DVWoR)
- Wohnungsbauförderungsbestimmungen (in der jeweiligen Fassung)
Sozialer Wohnungsbau, Wohngeld
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-588
0941/4009-427
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www.landkreis-regensburg.de
Mo: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Di: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Mi: 8:00-12:00 Uhr
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