Wer als Gewerbetreibender (z. B. Gastwirt) seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen lässt, übt keine Bewachung im Sinne des § 34 a GewO aus.
Unter Bewachungstätigkeiten fallen
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichen Verkehr,
- der Schutz vor Ladendieben,
- die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.
Das Bewachungsgewerbe darf erst ausgeübt werden, wenn die Erlaubnis dazu erteilt wurde. Der Gewerbetreibende (Unternehmer) darf auch Arbeitnehmer mit Bewachungsaufgaben betrauen. Deren Zuverlässigkeit wird von der Behörde durch eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) überprüft.
Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen müssen vom Antragsteller erfüllt werden.
Im Regelfall müssen sich die Arbeitnehmer vor der Einstellung einer Unterrichtung bei der IHK unterzogen haben oder die Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich abgelegt haben. Der Bewachungsunternehmer hat die jeweilige Wachperson mit dem Befähigungsnachweis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor der Beschäftigung zu melden. Erst nach erfolgreicher Überprüfung darf die Person beschäftigt werden.
Ausgeschiedene Wachpersonen sind dem Landratsamt bis spätestens 31.03 des Folgejahres zu melden.
- Antragstellung nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) bei Betriebssitzgemeinde oder Landratsamt Regensburg
- Erstellen einer Kostenrechnung nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen
- Nach Eingang der Zahlung wird der Erlaubnisbescheid zugestellt
- Anmeldung des Gewerbes bei der Betriebssitzgemeinde
Über den Antragsteller wird von der Behörde eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eingeholt. Der Erlaubniswiderruf sowie die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten obliegt ebenfalls dem Landratsamt.
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 a GewO, vollständig ausgefüllt
- Führungszeugnis (unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) (beantragt das Landratsamt)
- Gewerbezentralregister-Auskunft (beantragt das Landratsamt)
- Auskunft aus dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder (wird vom Landratsamt eingeholt)
- Auskunft des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - (soweit Antragstellerin eine juristische Person ist, zusätzlich für jede/n gesetzliche/n Vertreter/in)
- Bescheinigung in Steuersachen (vom Finanzamt)
- Versicherungsnachweis (mit vorgeschriebenen Mindestsummen)
- Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer
Alternativ: Nachweis eines Abschlusses nach § 12 i. V. m. § 8 Nr. 1 - 3 BewachV oder Bescheinigung eines früheren Gewerbetreibenden nach § 23 Abs. 1, 2 BewachV - Handelsregisterauszug bei juristischen Personen
- 750,-- Euro
Gewerberecht
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