Auf diesen Flächen dürfen ohne Erlaubnis keine Jagdhandlungen vorgenommen werden. Die Jagdausübung kann jedoch notwendig werden, wenn sich Wildtiere wie Wildschweine, Waschbären oder Marder aber auch Kaninchen, Fuchs, Stockente oder Ringeltaube, im Siedlungsbereich aufhalten. Hierfür ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, die Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf bestimmte Zeit gestattet.
Befriedete Bezirke sind
- Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, hierzu zählen auch nur zeitweilig genutzte Gebäude (wie Ferienwohnungen) sowie
- Hofräume und Hausgärten, die in räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude stehen.
- Überbaute Flächen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen wie bspw. Pumphäuser und Trafostationen; liegen diese im Außenbereich und sind umfriedet, dann gel-ten diese ebenso als befriedet.
- Im Geltungsbereich liegende öffentliche Flächen wie Sportplätze, Parkanlagen, Kurgärten, Erholungs- und Gemeinschaftsflächen.
- Friedhöfe
- Auch Tiergärten sowie Damwildgehege, die nicht jagdlichen Zwecken dienen, gelten als befriedet.
- Darüber hinaus kann die Untere Jagdbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag oder von Amts wegen Grundflächen ganz oder teilweise für befriedet erklären.
- Golfplätze im Außenbereich
- Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, solange sie nicht der Bebauung zugeführt wurden.
- Bei der Aufstellung von zugelassenen und registrierten Fallen ist ein Fallenlehrgang erforderlich.
- Beim Gebrauch von Schusswaffen muss die ausführende Person im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein und über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
- Die Erlaubnis gilt als Erteilt, wenn der zuständige Revierinhaber mit Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten die Jagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen mit Fanggeräten innerhalb der Jagdzeit ausübt.
- Bei der Jagdausübung mit Schusswaffen bedarf es grundsätzlich der Erlaubnis der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Antrag bei der Unteren Jagdbehörde).
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen oblliegt ebenfalls der Unteren Jagdbehörde.
keine
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Regensburg
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