Der Verpächter (Jagdgenossenschaft, Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirks) muss dem Jagdpächter die ungehinderte und ungestörte Jagdausübung innerhalb der vereinbarten räumlichen und zeitlichen Grenzen gewähren. Der Jagdpächter ist zur Erfüllung der Abschusspläne und zum Ersatz entstandener Wildschäden verpflichtet, sofern dies der Jagdpachtvertrag beinhaltet. Außerdem muss er den vereinbarten Jagdpachtpreis pünktlich bezahlen.
- Er ist schriftlich abzuschließen.
- Mindestpachtzeit ist bei Niederwildrevieren 9 Jahre, bei Hochwildrevieren 12 Jahre.
- Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht zusteht, ist auf 1000 Hektar bzw. im Hochgebirge auf 2000 Hektar begrenzt.
- Die Anzahl der Mitpächter ist begrenzt.
- Pächter darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und schon vorher einen solchen drei Jahre lang in Deutschland besessen hat.
Innerhalb dieser drei Wochen darf der Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern die Untere Jagdbehörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausdrücklich gestattet.
Eine Beanstandung führt, wenn sie unanfechtbar ist, zur Aufhebung des Jagdpachtvertrags, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Vertragsteilen behoben worden ist.
Der Jagdpachtvertrag erlischt insbesondere, wenn
- dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen wurde.
- die Gültigkeitsdauer des Jagdscheins abgelaufen ist und der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Jagdschein beantragt oder sonstige Voraussetzungen nicht erfüllt hat.
- die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheins unanfechtbar abgelehnt hat.
- Der Jagdpachtvertrag wird bei der Unteren Jagdbehörde (Landratsamt) eingereicht.
- Nach Prüfung wird dieser entweder innerhalb einer Frist von 3 Wochen bestätigt oder beanstandet.
- Unterzeichneter Jagdpachtvertrag
- Niederschrift der Jagdgenossen
- Jagdschein/e des/der Pächter
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