Es muss ein Waffenhandelsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgeht.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Waffen und Munition beschränkt werden. Sie wird zeitlich meist unbefristet ausgestellt.
Beim in der Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmacher schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Der Antragsteller muss
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen,
- eine Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben, diese umfasst Kenntnisse
- über Schusswaffen und Munition aller Art bei einer umfas-senden Handelserlaubnis.
- über die Schusswaffen und Munition, für die die Erlaubnis beantragt wurde.
- den Nachweis eines Bedürfnisses erbringen z. B. als Waffenhersteller oder Waffenhändler. Dies gilt jedoch nicht, wenn weder ein Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbständig betrieben wird.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch seine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
- Antrag auf Erteilung zum Waffenhandel beim Landratsamt Regensburg einreichen.
- Die Erlaubnis kann einer Einzelperson oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden; bei einer Personengesellschaft erhalten jeweils die persönlich haftenden Gesellschafter eine Erlaubnis.
- Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (GZR, Staatsanwaltschaft, Polizei) durch die Behörde
- Überprüfung der persönlichen Eignung: Diese fehlt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Geschäftsunfähigkeit, Abhängigkeit von Drogen oder berauschenden Mitteln bzw. eine psychische Erkrankung vorliegt, oder aufgrund in der Person liegender Umstände zu erwarten ist, dass diese mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder fachgerecht umgehen kann.
Fristen
- Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen hat oder ein Jahr nicht ausgeübt hat.
- Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme, Einstellung, Eröffnung und Schließung einer unselbständigen Zweigstelle oder Zweigniederlassung innerhalb von 2 Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Erlaubniswiderruf sowie die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten unterliegen ebenfalls dem Landratsamt Regensburg.
- Antrag auf Erteilung zum Waffenhandel
- Nachweis der Fachkundeprüfung
- Personalausweis
zwischen 100,00 Euro und 2.700,00 Euro, je nach Aufwand
Jagd- und Waffenrecht
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