Sozialamt stellt auf Notbetrieb um
Das Sozialamt des Landkreises Regensburg mit allen seinen Fachbereichen stellt ab Mittwoch, 18. März 2020, auf Notbetrieb um. Alle Anträge, Anfragen und andere Anliegen zu Sachverhalten können weiterhin per Post, per Telefax oder per Email an sozialhilfe@lra-regensburg.de gestellt beziehungsweise vorgebracht werden. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0941 4009-589 möglich. Wie das Sozialamt mitteilt, werden für die Barauszahlung von Leistungen Termine vergeben. Die betroffenen Empfänger von Hilfen werden schriftlich über die jeweiligen Termine informiert, so die Auskunft der Landkreisbehörde. Die Überweisung der laufenden Leistungen werde zu den üblichen Zahlungsterminen erfolgen.
Betroffen von dieser Regelung sind folgenden Fachbereiche (mit Kontaktdaten):
- Grundsicherung/Sozialhilfe: sozialhilfe@lra-regensburg.de
- Wohngeld: wohngeld@lra-regensburg.de
- Sozialer Wohungsbau: sozialer.wohnungsbau@lra-regensburg.de
- Bafög/Aufstiegsfortbildung: ausbildungsfoerderung@lra-regensburg.de
- Asylbewerberleistungen: soz-asyl@lra-regensburg.de
- Bildung und Teilhabe: btl@lra-regensburg.de
Zur Ausgabe von LandkreisPässen wurde bereits eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht. Persönliche Termine können für die Ausstellung oder Verlängerung eines LandkreisPasses ab sofort bis einschließlich 31. März 2020 nicht mehr vereinbart werden. Bereits ausgestellte LandkreisPässe gelten – unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum – vorläufig bis 30. Juni 2020 weiter. Neue LandkreisPässe können per Post beantragt und die relevanten Unterlagen in Kopie eingereicht werden. Bei Fragen zum Thema LandkreisPass stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes des Landkreises gerne zur Verfügung: Landratsamt Regensburg – Sachgebiet Soziale Angelegenheiten, Telefon 0941 4009-180, E-Mail: landkreispass@lra-regensburg.de .
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus finden Sie auf unserer Themenseite: www.landkreis-regensburg.de/corona
Allgemeine Informationen
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt haben, Unterstützung.
Es gibt Hilfen für
- Unterkunft
- Ernährung
- Kleidung
- Krankenhilfe.
Die Leistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass
- keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und
- diese auch nicht von Dritten, vor allem von Angehörigen, bereitgestellt werden können.
Diese Unterstützung wird vorrangig als Sachleistung gewährt. Für die Bekleidung werden Wertgutscheine im gleichen Wert ausgegeben.
Art der Leistungen
- Grundleistungen (§ 3 AsylbLG):
Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.
Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens. - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG):
Die Krankenhilfe entspricht zwar im Grunde den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 4 AsylbLG werden jedoch nur unbedingt notwendige Behandlungen sowie Krankenhilfe bei akuten Schmerzzuständen gewährt. - Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG):
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Die Leistungen werden als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung gewährt.
Wer bekommt diese Leistungen?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Wann endet die Leistungsberechtigung?
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
- die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Sozialbetreuung von Asylbewerberinnen und Asylbewerber
Asylbewerber, die dem Landkreis Regensburg zugewiesen sind, werden durch ein Team von Integrationsbeauftragten des Landratsamtes Regensburg und einem der Wohlfahrtsverbände (Caritas) betreut.
Ehrenamtliche, die sich für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber engagieren, werden bei ihrer Arbeit und in ihrer speziellen Rolle professionell beraten und unterstützt.
Welche Unterlagen in Ihrem Fall genau benötigt werden, erfahren Sie von den Mitarbeitern des Landratsamtes. Auf jeden Fall ist zunächst der Ausweis mitzubringen.
Es fallen keine Gebühren an.
Amt für soziale Angelegenheiten
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-0
0941/4009-427
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