Sozialamt stellt auf Notbetrieb um
Das Sozialamt des Landkreises Regensburg mit allen seinen Fachbereichen stellt ab Mittwoch, 18. März 2020, auf Notbetrieb um. Alle Anträge, Anfragen und andere Anliegen zu Sachverhalten können weiterhin per Post, per Telefax oder per Email an sozialhilfe@lra-regensburg.de gestellt beziehungsweise vorgebracht werden. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0941 4009-589 möglich. Wie das Sozialamt mitteilt, werden für die Barauszahlung von Leistungen Termine vergeben. Die betroffenen Empfänger von Hilfen werden schriftlich über die jeweiligen Termine informiert, so die Auskunft der Landkreisbehörde. Die Überweisung der laufenden Leistungen werde zu den üblichen Zahlungsterminen erfolgen.
Betroffen von dieser Regelung sind folgenden Fachbereiche (mit Kontaktdaten):
- Grundsicherung/Sozialhilfe: sozialhilfe@lra-regensburg.de
- Wohngeld: wohngeld@lra-regensburg.de
- Sozialer Wohungsbau: sozialer.wohnungsbau@lra-regensburg.de
- Bafög/Aufstiegsfortbildung: ausbildungsfoerderung@lra-regensburg.de
- Asylbewerberleistungen: soz-asyl@lra-regensburg.de
- Bildung und Teilhabe: btl@lra-regensburg.de
Zur Ausgabe von LandkreisPässen wurde bereits eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht. Persönliche Termine können für die Ausstellung oder Verlängerung eines LandkreisPasses ab sofort bis einschließlich 31. März 2020 nicht mehr vereinbart werden. Bereits ausgestellte LandkreisPässe gelten – unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum – vorläufig bis 30. Juni 2020 weiter. Neue LandkreisPässe können per Post beantragt und die relevanten Unterlagen in Kopie eingereicht werden. Bei Fragen zum Thema LandkreisPass stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes des Landkreises gerne zur Verfügung: Landratsamt Regensburg – Sachgebiet Soziale Angelegenheiten, Telefon 0941 4009-180, E-Mail: landkreispass@lra-regensburg.de .
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus finden Sie auf unserer Themenseite: www.landkreis-regensburg.de/corona
Allgemeine Informationen
Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien haben einen Anspruch auf Bildung und gesellschaftliche Teilhabe und können zu diesem Zweck Leistungen beantragen.
Verbesserte Leistungen ab dem 01.08.2019
- Eigenanteil am gemeinschaftlichen Mittagessen in Schule und KiTa entfällt
- Pauschale für persönliche Schulausstattung wird auf 150 € pro Schuljahr erhöht
- Der Zuschuss zur sozialen und kulturellen Teilhabe steigt auf 15 € im Monat
Wer kann diese Leistungen beanspruchen?
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die entweder
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) - Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld - oder
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) erhalten oder
- für die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder
- deren Familien Wohngeld (WoGG) erhalten und sie in der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berücksichtigt sind oder
- Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, haben keinen Anspruch auf Leistungen für Bildung.
Leistungen zur Teilhabe im Bereich Kultur, Sport und Freizeit werden nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezahlt, auch wenn Jugendliche eine Ausbildungsvergütung bekommen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen
- Mittagessen in Kindertageseinrichtungen, Tagespflege und Schulen: Der Anspruch auf die tatsächlich entstandenen Kosten besteht bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
- Lernförderung: Ein Anspruch auf angemessene Lernförderung besteht dann, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende schulische Angebote nicht ausreichen. Die Erforderlichkeit der Lernförderung muss von der Schule bestätigt werden.
- Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf: Für das notwendige Schulmaterial wird derzeit jährlich ein Zuschuss von 150 € in zwei Teilbeträgen berücksichtigt (100 € im ersten und 50 € im zweiten Schulhalbjahr).
- Ausflüge: Die Kosten eintägiger Ausflüge von Schulen und Kindertageseinrichtungen werden übernommen. Die Kosten mehrtägiger (Klassen-) Fahrten im Rahmen der (schul-)rechtlichen Bestimmungen werden ebenfalls berücksichtigt.
- Schülerbeförderung: Für Schülerinnen und Schüler ab der 11. Klasse, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen ungedeckten Aufwendungen berücksichtigt, sofern diese nicht von Dritten übernommen werden.
- Unterstützung zum Mitmachen in den Bereichen Kultur, Sport, Spiel, Geselligkeit und Freizeiten: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stehen für ein bedürftiges Kind 15 € monatlich dafür zur Verfügung, dass es z. B. einen Sportverein oder eine Musikschule besucht.
Für jedes anspruchsberechtigte Kind ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag zu stellen. Die Formulare finden Sie nachfolgend.
- keine -
Amt für soziale Angelegenheiten
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-0
0941/4009-427
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