Sozialamt stellt auf Notbetrieb um
Das Sozialamt des Landkreises Regensburg mit allen seinen Fachbereichen stellt ab Mittwoch, 18. März 2020, auf Notbetrieb um. Alle Anträge, Anfragen und andere Anliegen zu Sachverhalten können weiterhin per Post, per Telefax oder per Email an sozialhilfe@lra-regensburg.de gestellt beziehungsweise vorgebracht werden. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0941 4009-589 möglich. Wie das Sozialamt mitteilt, werden für die Barauszahlung von Leistungen Termine vergeben. Die betroffenen Empfänger von Hilfen werden schriftlich über die jeweiligen Termine informiert, so die Auskunft der Landkreisbehörde. Die Überweisung der laufenden Leistungen werde zu den üblichen Zahlungsterminen erfolgen.
Betroffen von dieser Regelung sind folgenden Fachbereiche (mit Kontaktdaten):
- Grundsicherung/Sozialhilfe: sozialhilfe@lra-regensburg.de
- Wohngeld: wohngeld@lra-regensburg.de
- Sozialer Wohungsbau: sozialer.wohnungsbau@lra-regensburg.de
- Bafög/Aufstiegsfortbildung: ausbildungsfoerderung@lra-regensburg.de
- Asylbewerberleistungen: soz-asyl@lra-regensburg.de
- Bildung und Teilhabe: btl@lra-regensburg.de
Zur Ausgabe von LandkreisPässen wurde bereits eine eigene Pressemitteilung veröffentlicht. Persönliche Termine können für die Ausstellung oder Verlängerung eines LandkreisPasses ab sofort bis einschließlich 31. März 2020 nicht mehr vereinbart werden. Bereits ausgestellte LandkreisPässe gelten – unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum – vorläufig bis 30. Juni 2020 weiter. Neue LandkreisPässe können per Post beantragt und die relevanten Unterlagen in Kopie eingereicht werden. Bei Fragen zum Thema LandkreisPass stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialamtes des Landkreises gerne zur Verfügung: Landratsamt Regensburg – Sachgebiet Soziale Angelegenheiten, Telefon 0941 4009-180, E-Mail: landkreispass@lra-regensburg.de .
Weitere Informationen zum Thema Coronavirus finden Sie auf unserer Themenseite: www.landkreis-regensburg.de/corona
Allgemeine Informationen
Die Grundsicherung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die nach dem 18. Lebensjahr aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Grundsicherung orientiert sich am tatsächlichen Bedarf des Einzelnen. Sie stellt keine Zusatzrente dar, die in einer bestimmten vorher festgelegten Höhe gezahlt wird.
Sie ist einkommens- und vermögensabhängig.
Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Die Leistungen orientieren sich am tatsächlichen Bedarf des Einzelnen und sind einkommens- und vermögensabhängig.
Wer bekommt Grundsicherung?
- Personen ab dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in der Rentenversicherung
- Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind.
Altersgrenze
Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze je nach Geburtsjahrgang bis auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Es muss grundsätzlich ein entsprechender Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder direkt beim Landratsamt Regensburg, Sachgebiet „Soziale Angelegenheiten“ gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt dann im Sozialamt des Landratsamtes Regensburg.
- Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (sh. Formulare)
- Persönliches Ausweisdokument
- Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Leistungsbescheide anderer Behörden wie Arbeitsagenturen, Jobcenter, Kranken- und Pflegekassen)
- Vermögensnachweise (z. B. Sparbücher, Festgeld-/Tagesgeld-/Girokonten, Bausparkonten, Lebensversicherungen, Kfz-Brief)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Ggf. Schwerbehindertenausweis
- Mietvertrag / Mietbescheinigung bzw. Nachweise über die Kosten eines Eigenheims
Das Verfahren ist kostenfrei.
- Wie viel erhält der Antragsteller?
Die Grundsicherung stellt keine Zusatzrente dar, die in einer bestimmten vorher festgelegten Höhe gezahlt wird. Sie ist einkommens- und vermögensabhängig.
Die Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII setzen sich wie folgt zusammen:- Regelsatz
- angemessene Miete
- Krankenkassenbeitrag (soweit keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung besteht)
- Mehrbedarf bei Schwerbehinderung mit eingetragenem Merkzeichen "G" i.H.v. 17 % des jeweiligen Regelsatzes
- Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe
- die Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte
- die Erstausstattung für Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
- Ist eigenes Einkommen einzusetzen?
Die Grundsicherung ist einkommensabhängig. Alle Einkünfte wie Renten, Arbeitslosengeld, Unterhaltszahlungen, Zinsen und natürlich auch Arbeitslohn werden auf die Leistungen angerechnet. Bei Ehepaaren, eheähnlichen und partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften wird zudem das Einkommen der jeweiligen Partner mit berücksichtigt. - Ist eigenes Vermögen einzusetzen?
Die Grundsicherung ist vermögensabhängig. Sie haben jedoch als Grundsicherungsberechtigter einen Freibetrag in Höhe von 2.600,00 Euro. Soweit in Ihrem Haushalt Ehepartner und/oder Kinder leben, erhöht sich dieser Betrag entsprechend.
Zum Vermögen zählen hierbei unter anderem Bargeld, Kraftfahrzeug, Wertgegenstände, Immobilien und geldwerte Rechte (z. B. Sparguthaben und Geldanlagen aller Art, Lebens- und Sterbegeldversicherungen). - Ist das Einkommen der Kinder oder Eltern zu berücksichtigen?
Im Grundsicherungsantrag müssen Sie Fragen zu Ihren Kindern und/oder Eltern beantworten. Unterhaltsansprüche, die Sie gegenüber Kindern oder Ihren Eltern haben, bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Einkommen unter einem Betrag von 100.000,00 Euro liegt. Bei Eltern gilt diese Grenze für beide Elternteile gemeinsam. Haben Kinder oder Eltern die Einkommensgrenze aber überschritten, werden diese zu Unterhaltsleistungen herangezogen. - Kann Grundsicherung zusammen mit Wohngeld gewährt werden?
Nein. Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung) und dem Wohngeldgesetz schließen sich aus! Das heißt, Sie können entweder Grundsicherung oder Wohngeld beziehen.
Amt für soziale Angelegenheiten
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-223
0941/4009-427
Nachricht an Amt für soziale Angelegenheiten senden
www.landkreis-regensburg.de
Mo: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Di: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Mi: 8:00-12:00 Uhr
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