Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt haben, Unterstützung.
Es gibt Hilfen für
- Unterkunft
- Ernährung
- Kleidung
- Krankenhilfe.
Die Leistungen werden unter der Bedingung gewährt, dass
- keine eigenen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und
- diese auch nicht von Dritten, vor allem von Angehörigen, bereitgestellt werden können.
Diese Unterstützung wird vorrangig als Sachleistung gewährt. Für die Bekleidung werden Wertgutscheine im gleichen Wert ausgegeben.
Art der Leistungen
- Grundleistungen (§ 3 AsylbLG):
Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts.
Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens. - Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG):
Die Krankenhilfe entspricht zwar im Grunde den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Gemäß § 4 AsylbLG werden jedoch nur unbedingt notwendige Behandlungen sowie Krankenhilfe bei akuten Schmerzzuständen gewährt. - Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG):
Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.
Die Leistungen werden als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung gewährt.
Wer bekommt diese Leistungen?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.
Wann endet die Leistungsberechtigung?
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem
- die Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Asylbewerber, die dem Landkreis Regensburg zugewiesen sind, werden durch ein Team von Integrationsbeauftragten des Landratsamtes Regensburg und einem der Wohlfahrtsverbände (Caritas) betreut.
Ehrenamtliche, die sich für die Asylbewerberinnen und Asylbewerber engagieren, werden bei ihrer Arbeit und in ihrer speziellen Rolle professionell beraten und unterstützt.
Amt für soziale Angelegenheiten
Altmühlstraße 3
93059
Regensburg
0941/4009-0
0941/4009-427
Nachricht an Amt für soziale Angelegenheiten senden
www.landkreis-regensburg.de
Mo: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Di: 8:00-12:00; 13:00-15:30 Uhr
Mi: 8:00-12:00 Uhr
Do: 8:00-12:00; 13:00-17:30 Uhr
Fr: 8:00-12:00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!