Die Höhe des bewilligten Wohngeldes ändert sich unter bestimmten Voraussetzungen.
Änderungen sind der Wohngeldstelle anzuzeigen, wenn sie sich nach der Beantragung und noch vor der Erteilung des Wohngeldbescheides ergeben. Welche Änderungen der Wohngeldstelle nach der Wohngeldentscheidung mitzuteilen sind, ergeben sich aus dem Wohngeldbescheid. Welche Mitteilungspflichten bestehen, ist im Wohngeldbescheid, in der Regel ab Ziffer II. des Bescheides, beschrieben. Diese Mitteilungspflichten sind zu beachten und einzuhalten.
Diese Änderungen betreffen
- die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- die Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung,
- die Höhe des Gesamteinkommens,
- die Aufgabe der Wohnung durch Umzug,
- den Bezug von Transferleistungen durch einzelne Haushaltsmitglieder (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe).
Ordnungswidrig nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- eine Auskunft als Haushaltsmitglied,
- eine Auskunft als sonstige Person, die mit der wohngeldberechtigten Person den Wohnraum gemeinsam bewohnt,
- eine Auskunft bei einer Prüfung zur Feststellung von Unterhaltsansprüchen gem. § 23 Abs. 1 Ziffer 3 WoGG
- eine Auskunft als Arbeitgeber oder Vermieter
- eine Verringerung der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
- eine Verminderung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent,
- eine Erhöhung des Gesamteinkommens um mehr als 15 Prozent
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
Mitteilungspflicht besteht ferner bei der Aufgabe der Wohnung durch Umzug (wenn kein Haushaltsmitglied mehr in der Wohnung wohnt) und beim Bezug von Transferleistungen einzelner Haushaltsmitglieder (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe).
Werden diese Änderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, liegt ebenso eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) vor.
- Nach Kenntnis der Wohngeldstelle des mitteilungspflichtigen Tatbestandes erfolgt eine schriftliche Anhörung des Antragstellers mit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist.
- Soweit Umstände, welche mit der Anhörung mitgeteilt werden, berücksichtigt werden können, fließt dies in die Beurteilung des Sachverhaltes mit ein.
- Erfolgt keine Stellungnahme oder kann der mitgeteilte Sachverhalt nicht berücksichtigt werden, erfolgt eine
- Verwarnung oder der
- Erlass eines Bußgeldbescheides.
- Verwarnung: bis 37,50 Euro bei geringfügiger Ordnungswidrigkeit
- Bußgeld nach dem Grad der Vorwerfbarkeit mit Unterscheidung zwischen Leichtfertigkeit und Vorsatz ab 50,00 Euro aufwärts. Nach dem WoGG kann ein Bußgeld bis zu 2.000,00 Euro erhoben werden.
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